Am 25. Juli 2000 räumte die Sankyo Co. Ltd. der Gesuchstellerin 2 mittels Lizenzvertrag eine Exklusivlizenz ein, um Produkte, welche unter Nutzung der Erfindung des Streitpatents hergestellt werden, herzustellen und zu vertreiben (kläg.act. 9). Die Rechte aus dem erwähnten Lizenzvertrag wurden mit Vereinbarung vom 1. April 2003 von der Sankyo Co. Ltd. auf die Gesuchstellerin 1 übertragen (kläg.act. 10).