{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\ngemäss Art. 140k Abs. 1 lit. a PatG nichtig ist, weil es entgegen Art. 140b PatG erteilt\nworden ist. Im Übrigen wird auch die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Ausführungen\nnicht durch die Klageantwort der Sankyo Lifetech Co. Ltd. vom 10. Januar 2005\nhinreichend glaubhaft in Frage gestellt, indem - ohne eine hinreichende Begründung -\nbehauptet wird, ein Gemisch von Ivermectin und Praziquantel sei eine\nAusführungsform der Sankyo-Erfindung und deshalb vom Patent und dem ESZ\numfasst. Hingegen wurde keine Stellungnahme abgegeben zu den Ausführungen der\nGesuchsgegnerin, wonach das Schutzrecht keinen auf Praziquantel gerichteten\nAnspruch enthalte, sondern nur einen Anspruch, der eine Komponente von\nPraziquantel, nämlich das l-Isomer, erwähne (bekl.act. II/1 Rz. 16 ff. und S. 17).\n\nb) Die Gesuchsgegnerin hatte am 12. November 2004 eine Nichtigkeitsklage beim\nBezirksgericht Den Haag eingereicht, worauf die Gesuchstellerinnen am 17. Mai 2005\nbeim Bezirksgericht Den Haag ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen\ndie Gesuchsgegnerin und ihre lokale Vertriebsgesellschaft einreichten. Der\nVerfügungsrichter des Bezirksgerichts Den Haag wies das Gesuch mit Entscheid vom\n7. Juli 2005 ab insbesondere mit der Begründung, es bestünden berechtigte Gründe\nzur Annahme, dass das ESZ im Hauptverfahren teilweise nichtig erklärt werde (bekl.act.\nII/19 bzw. bekl.act. II/20 [deutsche Übersetzung] E.3.12f.).\n\n6. Insgesamt wurde die Vermutung der Gültigkeit des Streitpatents und des ESZ\numgestossen, nachdem die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht hat, dass\n\n– das Streitpatent im relevanten Umfang nicht neu ist;\n\n– die im Patent behauptete synergistische Wirkung zumindest nicht im gesamten\nbeanspruchten Bereich gegeben ist;\n\n– das Patent auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht, und/oder\n\n– das Patent nicht im vollen Umfang ausführbar ist;\n\n– das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ) nichtig ist, da es (wahrscheinlich, aber\nimmerhin nicht von den Gesuchstellerinnen bestritten) auf einer falschen Zulassung\nberuht, wobei keine das Produkt abdeckende Zulassung existiert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNachdem die Gesuchstellerinnen den Rechtsbestand von EP 0 059 074 und des\ndaraus abgeleiteten ESZ nicht hinreichend glaubhaft dargelegt haben, ist das Gesuch\nabzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/22\n"}