{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\nd) Die Gesuchsgegnerin wies auf hängige ausländische Verfahren hin, in denen\nebenfalls die Nichtigkeit des Streitpatents festgestellt worden sei.\n\naa) Gemäss den eingereichten Unterlagen reichte die Gesuchsgegnerin am 27. Januar\n2004 in Grossbritannien eine Nichtigkeitsklage betreffend das ESZ der Gesuchstellerin\n1 ein, worauf sich diese der Nichtigkeitsklage nicht aktiv widersetzte sondern diese in\nder Folge ausdrücklich anerkannte. Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 hiess der\nbritische High Court of Justice, Patents Court, die Klage gut. Das auf dem UK-Patent\nNr. 2 093 695 basierende ESZ der Gesuchstellerin 1 wurde widerrufen (bekl.act. I/12;\nbekl.act. II/13-15; Schutzschrift Rz. 10; Gesuchsantwort Rz. 64f.).\n\nbb) In gleicher Weise widersetzte sich die Gesuchstellerin 1 einer am 1. November\n2004 beim irischen High Court eingereichten Nichtigkeitsklage betreffend das ESZ\n(basierend auf dem irischen Patent Nr. 52364) nicht, worauf der High Court mit Urteil\nvom 28. April 2005 festhielt, dass die Gesuchstellerin 1 dem Widerruf des ESZ\nzugestimmt habe, womit das ESZ widerrufen wurde (bekl.act. I/13; bekl.act. II/16-18;\nSchutzschrift Rz. 10; Gesuchsantwort Rz. 66f.).\n\ncc) Mit Entscheid vom 12. Oktober 2005 erklärte das Bezirksgericht Den Haag das ESZ\nfür Arzneimittel mit der Nummer 3 000 82 für das Produkt Praziquantel und Ivermectin\nfür ungültig. Im Entscheid wurde dabei festgehalten, dass nach Auffassung des\nGerichts die von Sankyo nicht bestrittenen Quellen mit hinreichender Deutlichkeit\nzeigten, dass das Produkt EQUIMAX (in der registrierten Dosierung) nicht die\nsynergistische Wirkung aufweise, die für das Patent grundlegend sei (Duplikbeilage 2, 3\nE.3.9).\n\ndd) Eine von der Gesuchstellerin 1 am 20. September 2004 beim Landgericht\nMannheim gegen die deutsche Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin, die Merial\nGmbH Deutschland, eingereichte Verletzungsklage wurde mit Verfügung vom 11. März\n2005 sistiert. Der Termin für die Verkündigung des Entscheides betreffend\nVerletzungsklage ist nunmehr vom Landgericht Mannheim auf den 9. Dezember 2005\nfestgesetzt worden (bekl.act. II/21-23; Duplikbeilage 4; Gesuchsantwort Rz. 71; Duplik\nRz. 6).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn dem von der Gesuchsgegnerin am 15. November 2004 gegen die Gesuchstellerin 1\nvor dem Bundespatentgericht eingereichten Nichtigkeitsklage reichte die\nGesuchstellerin 1 am 15. Juli 2005 ihre Duplik ein (Separatbeilage 2; bekl.act. II/24, II/\n25; Gesuchsantwort Rz. 72). Ein Entscheid des Bundespatentgerichts scheint noch\nauszustehen.\n\n5. Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, das ESZ sei auf Grund von Art.\n140k Abs. 1 lit. a PatG ungültig.\n\na) Gemäss den nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Gesuchsgegnerin sei das\nESZ ungültig, da zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine Zulassung für das\nbeanspruchte Produkt existiert habe. Die Anmelderin habe Praziquantel im Patent mit\neiner Definition versehen, die Praziquantel ausschliesslich als das l-Isomer des\nIsoquinolin-Derivats definiert (kläg.act. 5 Seite 7, Zeilen 5 und 6). Auch in Anspruch 4\ndes Streitpatents sei als vorletzte Substanz wiederum das in Praziquantel (im allgemein\ngültigen Sinn) enthaltene l-Isomer genannt (Beispiel 3 in kläg.act. 5 Seite 12, Zeilen\n3-5). Gemäss anerkannter Rechtsprechung stellten Patentschriften im Hinblick auf die\ndort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar, mithin sei nicht der\nallgemeine (technische) Sprachgebrauch, sondern letztlich nur der aus der\nPatentschrift sich ergebende Begriffsinhalt massgebend. Nachdem sich die im\nStreitpatent offenbarte Substanz ausschliesslich auf das l-Isomer beschränke, könne\ndie einmal im Patent gewählte Definition später nicht mehr an die durch den Stand der\nTechnik bereitgestellte Definition angeglichen werden. Nachdem sich die\nGesuchstellerin 1 in ihrem Antrag auf Erteilung eines ESZ auf Deckung des Produkts\nEQUIMAX durch die Ansprüche 1, 3 und 4 berufen habe, also ebenfalls auf ein\nPraziquantel, das auf das l-Isomer beschränkt ist, sei die entsprechende\nMarktzulassung nicht die gemäss Art. 140b PatG geforderte erste Marktzulassung für\ndas Erzeugnis, für das gemäss ESZ-Antrag Schutzverlängerung beantragt wurde. Dies\nsei dann der Fall, wenn bei EQUIMAX das üblicherweise unter Praziquantel vertriebene\nRazemat enthalten sei, welches nicht dem Praziquantel gemäss Definition des\nStreitpatents entspreche (Gesuchsantwort Rz. 54f.). Seitens der Gesuchstellerinnen\nsind keine Angaben darüber gemacht worden, ob in EQUIMAX ein Praziquantel\nverwendet wird, welches das l-Isomer enthält, oder ein Praziquantel, welches ein\nRazemat ist. Damit hat die Gesuchsgegnerin glaubhaft dargetan, dass das ESZ\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}