{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMittel gegen Nematoden) verwendet werden könne. Im Übrigen hätten die\nGesuchstellerinnen selbst in einem Dokument mit dem Titel \"EQUIMAX Symposium\"\nvom 10. - 15. August 2003 in New Orleans (KB MÜ 33 S. 13 Abs. 3, Separatbeilage 2)\ndarauf hingewiesen, dass die Kombination von Ivermectin und Praziquantel nicht die\nEffektivität des jeweiligen Wirkstoffes, wenn allein verabreicht, beeinflusse (in gleicher\nWeise auch \"Freedom of Information Summary\" zu EQUIMAX der Gesuchstellerin 1\nvom 11.07.2003, S. 7, vor Tabelle 2 und S. 8 Ziff. 6, bekl.act. II/4). Damit stehe auch auf\nGrund der Angaben der Gesuchstellerinnen fest, dass im Kombinationspräparat die\nWirkstoffe in gleichen Konzentrationen eingesetzt würden und für das gleiche\nParasitenspektrum mit gleichem Erfolg wirksam seien, wie die Summe der\nEinzelpräparate. Ein Synergismus für diese Wirkstoffkombination sei damit entgegen\nder dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe nicht belegt. Nachdem eine\nsynergistische Wirkung nicht zu erzielen sei, könne die objektive Aufgabe des Patents\nnur lauten, eine Wirkstoffkombination bereit zu stellen, welche die Wirkung der Stoffe\nzweier Gruppen kombiniert. Ivermectin wie auch Praziquantel seien vor 1981\n(Prioritätsdatum des Streitpatents) bekannt und gut dokumentiert gewesen, worauf\nauch im Streitpatent hingewiesen werde (kläg.act. 5, Seite 2, Zeilen 3-5, und Seite 6,\nZeilen 30-32; vgl. KB ZH 5-7 und 9, Separatbeilage 1; KB ZH 10-17, 19-24,\nSeparatbeilage 1). Im Stand der Technik habe es aber auch nichts gegeben, was gegen\neine Kombination von Praziquantel und Avermectinen wie Ivermectin gesprochen hätte,\nsondern es hätten Hinweise existiert, welche den Fachmann ermutigt hätten, eine\nsolche Kombination vorzunehmen; solche Kombinationen seien insbesondere in den\nUS-Patentschriften 4 196 291 (KB ZH 25, Spalte 18, und KB ZH 26, Spalte 24, Zeilen\n37-60, Separatbeilage 1) enthalten. Ferner lehrten die US-Patentschrift Nr. 4 200 581\n(KB ZH 27, Spalte 9, Zeilen 7-11, Separatbeilage 1) und die europäische Patentschrift\nEP 0 001 688 (KB ZH 28, Seite 6, Zeilen 23-25, Separatbeilage 1), dass Avermectine in\nKombination mit anderen Mitteln gegen Parasiten verwendet werden könnten, z.B. um\neine einzige Behandlung mit einem erweiterten Wirksamkeitsspektrum zu erreichen.\nInsgesamt hält die Gesuchsgegnerin fest, dass sowohl ausgehend vom US-Patent Nr.\n4 196 291 als auch ausgehend vom US-Patent Nr. 4 200 581 bzw. EP 0 001 688\nzumindest die im Hinblick auf das ESZ relevanten Ansprüche naheliegen würden\n(Gesuchsantwort Rz. 27 ff.). Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach ein\nSynergieeffekt bei der Kombination von Ivermectin und Praziquantel nicht belegt ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund die Kombination der beiden Wirkstoffe nahe lag, ist von den Gesuchstellerinnen\nnicht substantiiert bestritten worden, womit glaubhaft dargetan ist, dass die Lehre des\nStreitpatents dem Stand der Technik von 1981 entsprach. Im Übrigen sind auch die\nAusführungen der Sankyo Lifetech Co. Ltd. in der Klageantwort vom 10. Januar 2005\n(bekl.act. II/1 Rz. 39 ff.) nicht geeignet, hinreichende Zweifel an den glaubwürdigen und\nim Anschluss an die Klage vom 27. August 2004 (Separatbeilage 1) ergänzten\nAusführungen der Gesuchsgegnerin zu erwecken. Insbesondere ist seitens der Sankyo\nLifetech Co. Ltd. im Wesentlichen mit dem Antrag auf Durchführung einer Expertise\nnicht hinreichend dargetan worden, dass eine unzulässige ex post-Interpretation\nvorliegt. Vielmehr können die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auch auf die\nGutachten Gettinby, DiPietro und Craig, welche glaubwürdig und von den\nGesuchstellerinnen nicht bestritten worden sind, abgestützt werden. Damit ist auch\neine in Bezug auf das Streitpatent behauptete mangelnde erfinderische Tätigkeit\nglaubhaft dargetan.\n\nc) Die Gesuchsgegnerin erhebt im vorliegenden Verfahren ferner den Einwand der\nmangelnden Offenbarung bzw. mangelnden Ausführbarkeit, welchen sie in der Klage\nvom 27. August 2004 (Separatbeilage 1) nicht ausdrücklich erhoben hatte. Sie macht\ngeltend, das Streitpatent müsste, um das Kriterium der Ausführbarkeit zu erfüllen, dem\nDurchschnittsfachmann eine Anleitung geben, die diesen in die Lage versetzen würde,\nohne unzumutbaren Aufwand zwischen Wirkstoffkombinationen mit synergistischer\nWirkung und solchen ohne synergistische Wirkung unterscheiden zu können. Eine\nsolche Offenbarung sei aber der ganzen Patentschrift nicht zu entnehmen. Wie bereits\nausgeführt, würden Studien, die nach dem Anmeldedatum durchgeführt wurden,\nbelegen, dass das Kombinationspräparat der Gesuchstellerinnen zumindest nicht im\nganzen beanspruchten Bereich Synergismus zeige (bekl.act. II/4; KB MÜ 33,\nSeparatbeilage 2). Auch aus diesem Grund könne das Patent zumindest im Umfang\ndes Anspruchs 1 sowie gegebenenfalls der Ansprüche 3 und 4 (Anspruch 4, soweit auf\ndie Ansprüche 1 und 3 zurückbezogen) nicht aufrecht erhalten werden\n(Gesuchsantwort Rz. 52f.). Diese angesichts der vorne gemachten Ausführungen\nbetreffend den beanspruchten Synergismus nachvollziehbaren Ausführungen der\nGesuchsgegnerin sind von den Gesuchstellerinnen nicht substantiiert bestritten\nworden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}