{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\nBeecham-Patent (KB MÜ 29, Separatbeilage 2) in glaubwürdiger und nachvollziehbarer\nWeise den Schluss, dass das Beecham-Patent (KB ZH 18, Separatbeilage 1) bereits\nKombinationen aus Avermectinen und Dihydroavermectinen (zu denen das Ivermectin\nzählt), und Benzimidazolen sowie eine Kombination aus Ivermectin und Praziquantel\noffenbare und damit neuheitsschädlich sei für das Basispatent in zumindest dem\nUmfang, in dem dieses das ESZ abdecken könnte (vgl. Gesuchsantwort Rz. 21 ff.).\nNachdem diese Ausführungen von den Gesuchstellerinnen nicht substantiiert bestritten\nworden sind, ist die mangelnde Neuheit des Streitpatents von der Gesuchsgegnerin\nhinreichend glaubhaft dargelegt worden. Im Übrigen sind auch die Ausführungen der\nSankyo Lifetech Co. Ltd. als Beklagte im Verfahren vor Handelsgericht Zürich (bekl.act.\nII/1 Rz. 26 ff.) nicht geeignet, die glaubwürdigen Ausführungen der Gesuchsgegnerin\nhinreichend in Zweifel zu ziehen. Die Sankyo Lifetech Co. Ltd. beschränkt sich im\nWesentlichen darauf, das Beecham-Patent EP 0 021 758 in anderer Weise auszulegen,\nwobei sie ihre Behauptungen insbesondere nicht mit wissenschaftlichen Publikationen\noder Privatgutachten belegt sondern ausschliesslich die Durchführung einer Expertise\nbeantragt. Im vorliegenden Verfahren hatten aber die Gesuchstellerinnen ausdrücklich\nbeantragt, auf das Einholen einer Expertise, auch einer sogenannten Kurzexpertise, sei\nzu verzichten.\n\nb) In Bezug auf den Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit hält die\nGesuchsgegnerin fest, die Gesuchstellerinnen machten im vorliegenden Verfahren und\nauch im Streitpatent zur Begründung der Erfindungshöhe einen Synergieeffekt bei der\nKombination von Ivermectin und Praziquantel geltend. Im Streitpatent (kläg.act. 5,\nSeite 6, Zeilen 37-42) werde die \"Erfindung\" dergestalt beschrieben, dass die erwähnte\nKombination die anthelmintische Wirkung synergistisch wesentlich erhöhe ohne eine\nentsprechende Erhöhung in der Intensität der Nebenwirkungen, womit als Resultat es\nmöglich sei, die Menge am anthelmintischen Mittel wesentlich zu vermindern und\ndadurch Nebenwirkungen, wie Vergiftung, zu vermindern. Gemäss den Ausführungen\nder Gesuchsgegnerin zeichne sich nun aber EQUIMAX nicht durch eine geringere\nDosierung (als Folge des Synergieeffekts) und - damit verbunden - tiefere Preise aus,\nsondern lediglich durch den bekannten Vorteil aller Kombinationspräparate, dass statt\nzwei Verabreichungen nur eine notwendig ist. Nachdem der Patentinhaber zur\nStützung seiner erfinderischen Tätigkeit einen angeblich erfinderischen Vorteil für einen\nSynergismus ohne weitere Nebenwirkungen geltend mache (kläg.act. 5, z.B. Seite 2,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZeilen 3-6: \"Die vorliegende Erfindung betrifft eine anthelmintische Zusammensetzung,\ndie eine Mischung eines aus ... ausgewählten makrolidischen Antibiotikums mit\nbestimmten anderen anthelmintischen Stoffen enthält, wodurch die anthelmintische\nWirkung der Zusammensetzung synergistisch erhöht wird.\"), liege die Beweislast, dass\ndie behauptete Wirkung für eine grosse Zahl der Kombinationen vorliegt, bei ihr, d.h.\nder Gesuchstellerin 1. Das Streitpatent enthalte keinerlei Beweis dafür, dass irgendeine\nsynergistische Wirkung erhältlich ist bei Verwendung von Anthelmintika der C-076-\nSerie oder der 22,23-dihydro-C-076-Serie in Kombination mit irgendeinem anderen\nanthelmintischen Mittel, ausgewählt aus Benzimidazol-, Salicylamid- und Isoquinolin-\nVerbindungen, die anthelmintische Wirkung aufweisen. Für jede in den Beispielen 1\n(Tabelle 4), 2 (Tabelle 5) und 3 (Tabelle 6) des Streitpatents beschriebene Untersuchung\nseien nur zwei Tiere verwendet worden; normalerweise würden aber zur Erzielung von\naussagekräftigen Resultaten mindestens sechs Tiere eingesetzt. Teilweise seien\nmerkwürdige Resultate, welche mit den zu erwartenden Daten nicht übereinstimmten,\nfestzustellen; es fehlten geeignete Kontrollen, und - wie Professor Duncan festhalte -\nes stimmten Daten in sich mit dem Wissen der Technik nicht überein. Professor\nDuncan ziehe deshalb den Schluss, dass ein Nachweis für eine Synergie oder\nErhöhung der Wirksamkeit in EP 0 059 074 aus irgendeiner Kombination von\nAnthelmintika nicht erbracht sei (KB MÜ 33, Separatbeilage 2; bekl.act. II/4; KB ZH 12\nund 21, Separatbeilage 1; KB MÜ 29, Separatbeilage 2). Gemäss den Ausführungen\nder Gesuchsgegnerin äussern sich in analoger Weise auch die Parteigutachter George\nGettinby (KB MÜ 30 Ziff. 2-5, Separatbeilage 2), Josef A. DiPietro (KB MÜ 31, Ziff. 2-6,\nSeparatbeilage 2) und Thomas Craig (KB MÜ 32 Ziff. 4-11, Separatbeilage 2).\nAnthelmintische Isochinolin-Agentien wie Praziquantel und 22,23-dihydro-C-076-\nAntibiotika wie die Avermectine seien für sich selbst genommen höchst wirksame\nanthelmintische Agentien (allerdings mit Bezug auf unterschiedliche Parasiten), womit\neine synergistische Erhöhung der anthelmintischen Wirksamkeit durch deren\nKombination nicht nachgewiesen sei. Praziquantel sei ein so starkes cestocides\nagents, dass es keine zusätzlichen Agentien brauche, um die eigene cestocide Wirkung\nzu erhöhen; dasselbe gelte für die Avermectine mit Bezug auf Nematoden (KB ZH 6, 15\nund 17, Separatbeilage 1). Auf Grund der US-Patentschrift Nr. 4 197 307 (KB 26,\nSpalte 24, Zeilen 37-60) sei dem Fachmann bereits vor 1981 bekannt gewesen, dass\nPraziquantel in Kombination mit anderen Wirkstoffen (z.B. andere Anthelmintika wie\n\n"}