{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\nAuffassung, es bestehe keine Notwendigkeit, sich mit den detaillierten Ausführungen\nder Gesuchsgegnerin auseinander zu setzen, da sich die Sachlage \"weitaus einfacher\"\npräsentiere (Replik Rz. 5). Sie machten geltend, dass die Gültigkeit des dem ESZ\nzugrunde liegenden Streitpatents insbesondere auf Grund der amtlichen Prüfung durch\ndas EPA und weiterer Behörden, insbesondere das US-Patentamt, hinreichend\nglaubhaft gemacht sei (Replik Rz. 9). Eine entscheidende Rolle spielt nun aber, was die\nGegenpartei zur Entkräftung der glaubhaft gemachten Tatsachen vorbringt und\nihrerseits glaubhaft macht (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. BGE\n117 II 374). Sofern es der Gesuchsgegnerin gelingt, die Ungültigkeit des Streitpatents\nund des ESZ glaubhaft zu machen, sind diese glaubhaft gemachten Vorbringen\ngeeignet, die Vermutung, wonach das Patent bzw. ESZ gültig ist, umzustossen,\nnachdem die Gesuchstellerinnen jegliche Stellungnahme zu den Ausführungen der\nGesuchsgegnerin über den Rechtsbestand des Patents bzw. ESZ unterlassen haben.\nDie Gesuchstellerinnen wären bei den detailliert vorgetragenen Behauptungen der\nGesuchsgegnerin, weshalb das Patent bzw. ESZ ungültig sei, gehalten gewesen,\ndetailliert zu erklären, ob und weshalb sie die einlässlichen Ausführungen betreffend\nUngültigkeit des Patents bzw. ESZ nicht anerkennen (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N\n1a, N 2 zu Art. 91 ZPO). Diese Obliegenheit, die Vorbringen der Gesuchsgegnerin\nsubstantiiert zu bestreiten, gilt vorliegend umso mehr, als die Gesuchstellerinnen die\nBeweislast für die Gültigkeit des ESZ tragen (vgl. C. J. Brönnimann, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, 179f.).\nKommt die bestreitungsbelastete Partei ihrer Substantiierungspflicht nicht nach, so gilt\ndie Tatsache als nicht bestritten, bzw. es wird eine für die bestreitende Partei\nnachteilige Beweiswürdigung getroffen (Brönnimann, a.a.O., 185; vgl. David, SIWR I/2,\n189 und Anm. 201 m.w.H.).\n\nDie Gesuchsgegnerin hat als Separatbeilage 1 die Klage der Gesuchsgegnerin (Merial\nLimited; Klägerin) gegen die Gesuchstellerin 1 (Sankyo Lifetech Co. Ltd.; Beklagte),\nwelche sie am 27. August 2004 beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig\ngemacht hat, inklusive die Beilagen 1 - 28 (nachfolgend KB ZH 1 etc.) eingereicht. Des\nWeitern reichte sie als Separatbeilage 2 die Klage der Merial Limited gegen die Sankyo\nLifetech Co. Ltd. betreffend Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) DE\n102 99 08 inklusive Anlagen K 1 - K 28 (nachfolgend KB MÜ) ein, welche sie am 15.\nNovember 2004 beim Bundespatentgericht in München anhängig gemacht hatte. Diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingereichten Beweisunterlagen sind soweit zu berücksichtigen, als auf sie in der\nGesuchsantwort und in der Duplik im Einzelnen und nicht nur global verwiesen wurde\n(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 7 zu Art. 161 ZPO; SG GVP 1995 Nr. 58).\n\n4. Die Nichtigkeit des Patents bzw. ESZ wird von der Gesuchsgegnerin wie folgt\nbegründet:\n\na) Die Gesuchsgegnerin weist in Bezug auf den Einwand der mangelnden Neuheit\ninsbesondere darauf hin, dass vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents\nKombinationen, welche zumindest Anspruch 1 des Streitpatents (kläg.act. 5)\nvorweggenommen hätten, z.B. die europäische Patentanmeldung EP 0 021 758 A1 der\nBeecham Group Limited, bekannt gewesen seien (KB ZH 18; Separatbeilage 1). EP 0\n021 758 beziehe sich auf Präparate mit verzögerter Wirkstofffreigabe für Wiederkäuer,\nwelche sich für die periodische Verabreichung verschiedener Veterinär-Heilmittel,\ninsbesondere \"anthelmintics or other anti-parasitic agents\", eigneten. Die Lehre des\nBeecham-Patents (KB ZH 18 S. 7/8, Separatbeilage 1) betreffe einen oder mehrere\nanthelmintische Wirkstoffe oder andere Antiparasitenmittel in Kombination als\nFormulierung mit verzögerter Freisetzung. Diese Kombinationen schlössen\ninsbesondere Albendazol, Oxfendazol, Barpendazol, Rafonaxid, Thiabendazol oder\nFenbendazol ein, die alle in Anspruch 4 des Streitpatens als bevorzugte Beispiele der\nanthelmintischen Wirkstoffe von Anspruch 1b aufgeführt seien. Zum andern enthalte\ndiese Kombination beispielsweise Avermectine, Dihydroavermectine (oder\nKombinationen davon wie Ivermectin), die sämtliche Ausführungsformen darstellen\nwürden, wie von Anspruch 1a des Streitpatents (kläg.act. 5) gefordert. Dabei sei\nirrelevant, dass EP 0 021 758 ausser dem im Streitpatent beanspruchten\nAnthelmintikum auch noch andere Ausführungsformen beschreibe, nachdem\nentscheidend der gesamte Offenbarungsgehalt des Dokumentes aus dem Stand der\nTechnik den beanspruchten Gegenstand neuheitsschädlich treffe. Insbesondere aus\nden Ausführungen von EP 0 021 758, Seite 8, Zeilen 4-10, zieht die Gesuchsgegnerin\nden Schluss, dass Ivermectin bereits zum Prioritätszeitpunkt bekannt war als gutes\nMittel gegen Nematoden und Praziquantel als Breitband-Anti-Schistosomiasis-Mittel.\nInsgesamt zieht die Gesuchsgegnerin gestützt auf EP 0 021 758 (KB ZH 18,\nSeparatbeilage 1), eine wissenschaftliche Abhandlung über Praziquantel von 1977 (KB\nZH 13, Separatbeilage 1) und ein Gutachten von Prof. Duncan betreffend das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}