{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\nder Gesuchstellerin 1, betreffend das Streitpatent einen Zusammenarbeitsvertrag\nabzuschliessen. Ein solcher Zusammenarbeitsvertrag betreffend unter das Streitpatent\nfallende Wirkstoff-Kombinationen habe von 1982 an Bestand gehabt (Gesuch Rz. 37;\nReplik Rz. 11f.). Das Schreiben von Sankyo Co., Ltd., vom 30. Juni 1982, mit welchem\nsich die Ciba-Geigy AG am 21. Juli 1982 einverstanden erklärt hatte, bezieht sich auf\ndas japanische Patent JP 25058/81 (kläg.act. 17), welches in der Patentschrift EP 0\n059 074 (kläg.act. 5; Priorität vom 23.02.81) erwähnt ist. Die Zusammenarbeit bestand\nim Wesentlichen darin, dass Sankyo das Streitpatent als \"Co-owned Patent\" mit Ciba-\nGeigy AG weltweit behandelte (kläg.act. 17 Ziff. 1) und Ciba-Geigy AG sich\nverpflichtete, das Patent weder direkt noch indirekt anzugreifen (kläg.act. 17 Ziff. 3). Es\nstellt ein nicht unerhebliches Indiz für die Gültigkeit des ESZ dar, dass der international\ntätige Pharmakonzern Ciba-Geigy AG das Streitpatent beachtete und zu einer\nentsprechenden Kooperation bereit war.\n\nDie Gesuchsgegnerin wandte ein, die Gesuchstellerinnen führten keine überzeugenden\nGründe an, weshalb ihr der Zusammenarbeitsvertrag mit der Ciba-Geigy AG bzw. ein\ndahingehendes Schreiben nach 23 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfe\n(Gesuchsantwort Rz. 17; Duplik Rz. 9). Vorliegend ist allein entscheidend, ob es den\nGesuchstellerinnen gelingt glaubhaft darzulegen, dass die behauptete Zusammenarbeit\nzwischen der Sankyo Co., Ltd., und der Ciba-Geigy AG bestand, wogegen der Inhalt\ndes Zusammenarbeitsvertrages vorliegend an sich nicht von Bedeutung ist. Die\nGesuchstellerinnen sind daher berechtigt, sich insbesondere betreffend Entschädigung\nauf das Geschäftsgeheimnis zu berufen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,\ndass das dem Gericht vorliegende Schreiben keine Klausel über die Konsequenzen\neiner allfälligen Ungültigerklärung des Streitpatents bzw. des ESZ oder eine\nBestimmung für den Fall erhält, dass das erwünschte Resultat nicht erreicht wird. Dem\nAntrag der Gesuchsgegnerin, kläg.act. 17 sei aus dem Recht zu weisen, ist damit nicht\nstattzugeben, und es kann auf die glaubhaft gemachte Tatsache, wonach eine\nZusammenarbeit zwischen Sankyo Co., Ltd., und der Ciba-Geigy AG betreffend das\nStreitpatent bestand bzw. besteht, abgestellt werden.\n\nc) Die Gesuchstellerinnen führten aus, ein wichtiger Hinweis für die Gültigkeit des\nStreitpatents stelle der Umstand dar, dass sowohl dieses als auch das ESZ bis zur\nKlage der Gesuchsgegnerin 2004 vor Handelsgericht Zürich von der weltweiten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKonkurrenz nie in Frage gestellt und entsprechend auch nie angegriffen worden sei\n(Gesuch Rz. 25, 38, 40; Replik Rz. 11). Wie bereits ausgeführt, wurde das Basispatent\n1982 erteilt. Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin datiert die\nVertriebsbewilligung von Swissmedic für EQUIMAX vom 18. Januar 2002\n(Gesuchsantwort Rz. 93; bekl.act. II/27). Nachdem seitens der Gesuchstellerinnen nicht\nglaubhaft dargelegt worden ist, dass EQUIMAX bereits vor 2002 in der Schweiz\nvertrieben wurde, kann auch nicht angenommen werden, die Gesuchsgegnerin habe\nhinreichenden Grund gehabt, die Gültigkeit des Streitpatents bzw. des ESZ\nanzufechten.\n\nd) Gemäss Ausführungen der Gesuchstellerinnen beschreibt das Streitpatent EP 0 059\n074 in Anspruch 1 die Kombination von Stoffen aus zwei klar definierten Stoffgruppen,\ndie für sich allein betrachtet stark antiparasitär wirkenden Komponenten Ivermectin und\nPraziquantel. Für einige spezielle Verbindungen aus diesen Stoffgruppen sei der\nNachweis einer synergetischen Wirkung der jeweiligen Kombination, d.h. ein\nsynergetischer Effekt, welcher über die Wirksamkeit der einzeln verabreichten\nWirkstoffe hinausgeht, mit experimentellen Daten belegt. Daraus ergebe sich für den\nFachmann die Lehre, dass eine solche Wirkung auch für andere spezielle Verbindungen\naus diesen beiden Gruppen zu erwarten sei. Dass sich im Laufe der Jahre seit dem\nAnmeldedatum des Streitpatents (1982) aus der grossen Zahl möglicher\nKombinationen im Rahmen des Patents einige als wirksamer und einige als weniger\nwirksam erweisen würden, sei für den Fachmann zu erwarten gewesen (Gesuch Rz.\n21f.; Replik Rz. 9). Die Gesuchsgegnerin wandte gegen die letztere Feststellung der\nGesuchstellerinnen ein, die Patentinhaberin und ihre Lizenznehmerinnen seien innert 18\nJahren ab Anmeldedatum nicht in der Lage gewesen, auch nur eine unter das\nStreitpatent fallende Wirkstoffkombination mit synergistischer Wirkung zur Marktreife\nzu bringen (Duplik Rz. 7).\n\n3. Die Gesuchsgegnerin erhebt in der Gesuchsantwort in Bezug auf die Gültigkeit des\nStreitpatents die Einwände der mangelnden Neuheit, der mangelnden erfinderischen\nTätigkeit sowie der mangelnden Offenbarung bzw. mangelnden Ausführbarkeit. Die\nGesuchstellerinnen nahmen zu den einlässlichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin\nbetreffend Gültigkeit des Streitpatents und des ESZ in keiner Weise Stellung, sondern\nbegnügten sich mit einer generellen Bestreitung (Replik Rz. 3). Sie vertraten die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}