{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\nb) Beim Streitpatent handelt es sich um ein europäisches Patent, das vom\nEuropäischen Patentamt (EPA) nach einer Sachprüfung durch technisch vorgebildete\nPrüfer erteilt wurde (vgl. Schachenmann/Jenny, in: Bertschinger/Münch/Geiser,\nPatentrecht, Rz. 8.123 ff.). Gegen die Erteilung des Patents wurde kein Einspruch\neingelegt (Gesuch Rz. 14). Der Gesuchsgegner kann auch im Massnahmeverfahren\neinwenden, das Patent sei nicht gültig (Heinrich, PatG/EPÜ, N 77.12). Die Eintragung\ndes Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig\nsei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen\nbehaupten und beweisen (Art. 26 i.V.m. Art. 140k PatG), wobei im\nMassnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen\nPatenten (Heinrich, PatG/EPÜ, N 60.02, 77.12; BGE 103 II 290; BGE vom 13.02.1997,\nsic! 1997, 408f.). Auch ein europäisches Patent, das ein Einspruchsverfahren\nüberstanden hat, darf nicht ohne Berücksichtigung der Vorbringen des\nGesuchsgegners als gültig behandelt werden (Heinrich, PatG/EPÜ, N 77.12; D. Rubli,\nin: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, N 16.98). An das Widerlegen der\nVermutung der Gültigkeit werden bei auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüften\nPatenten höhere Anforderungen gestellt, insbesondere dann, wenn das Klagepatent\nnach seiner technischen Vorprüfung noch der Untersuchung weiterer Fachinstanzen,\nd.h. insbesondere der Technischen Beschwerdekammer des EPA, unterlag (sic! 1997,\n209 E.4.1; D. Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern 1993,\n93; SG GVP 1997 Nr. 34 = sic! 1997, 306 [Präsident HGer SG mit Hinweis auf Troller/\nTroller, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 2.A., 114f.]).\n\nc) Im vorsorglichen Massnahmeverfahren kann im Zusammenhang mit einer\nPatentverletzung ein Kurzgutachten eingeholt werden, in welchem sich der Gutachter\nzur Gültigkeit des Schutzrechts und dessen Verletzung zu äussern hat. Das\nKurzgutachten kann jedoch keinen vollen Beweis bilden und ist im Hauptprozess nicht\nverwendbar; es dient lediglich im Massnahmeverfahren als Grundlage zur Beurteilung\nder Frage, ob der Hauptprozess aussichtsreich erscheint (David, SIWR I/2, 190; Rubli,\na.a.O., N 16.74; ZR 1990 Nr. 54). Gemäss Auffassung von P. Heinrich (PatG/EPÜ, N\n77.10; vgl. auch N 76.16) ist zum Beweis für technische Behauptungen, insbesondere\nim Zusammenhang mit der Nichtigkeitseinrede, in vielen Fällen ein Kurzgutachten\nunerlässlich. Davon abweichend wurde im Entscheid des Präsidenten des\nKassationsgerichts St. Gallen vom 9. April 1997 festgehalten, einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMassnahmeentscheid könne anstelle eines Kurzgutachtens ein Entscheid der\nTechnischen Beschwerdekammer des EPA zum Streitpatent zugrunde gelegt werden.\nFerner stehe es weitgehend im Ermessen des Massnahmerichters, für technische\nFragen einen unabhängigen Fachmann beizuziehen (sic! 1997, 309 ff.). Das Zuger\nObergericht hielt in einem Massnahmeentscheid betreffend ein Patent im Bereich der\nGentechnologie fest, dass im Massnahmeverfahren ein Kurzgutachten ausnahmsweise\nzulässig sei, wenn die Komplexität der tatsächlichen Verhältnisse besondere\nFachkenntnisse voraussetzt, über die der Massnahmerichter nicht verfügt (sic! 1997,\n405 ff.). Im einstweiligen Rechtsschutz ist aber eine Beschränkung auf Beweismittel\nzulässig, welche das Verfahren nicht ungebührlich verzögern (Rubli, a.a.O., N 16.73).\n\nPrivatgutachten können eingereicht werden, wobei jedoch diesen grundsätzlich nur\ndas Gewicht einer Parteibehauptung zukommt. Sie unterstehen der freien\nBeweiswürdigung (Art. 118 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2 zu Art. 118 ZPO/SG;\nHeinrich, PatG/EPÜ, N 76.19, 77.10 a .E.).\n\n2. a) Das dem ESZ zugrunde liegende Streitpatent EP 0 059 074 wurde nach amtlicher\nPrüfung durch das EPA auf Neuheit und erfinderischen Schritt am 10. Oktober 1984\nerteilt. Gegen die Erteilung des Patents wurde - auch von der Gesuchsgegnerin - kein\nEinspruch eingelegt (kläg.act. 5). Parallele Patente wurden von weiteren Behörden\n(Australien, Neuseeland, Südafrika, Japan) geprüft und erteilt. Ferner wurde auch nach\nentsprechender Prüfung durch das U.S.-Patentamt das US-Patent 4 468 390 erteilt\n(Gesuch Rz. 14; Replik Rz. 9; Duplik Rz. 6). Gemäss unbestrittenen Angaben der\nGesuchstellerin werden ESZ grundsätzlich in der Schweiz und auch in weiteren\nLändern, so insbesondere in den Niederlanden, Deutschland, England und Irland, nicht\nnur daraufhin geprüft, ob eine amtliche Zulassung vorliegt, sondern auch darauf, ob\ndas zugelassene Präparat im zugehörigen Patent ausreichend offenbart ist. Damit ist\ngrundsätzlich von der Vermutung auszugehen, dass das Streitpatent rechtsbeständig\nist (M. J. Lutz, Die vorsorgliche Massnahme, in: Kernprobleme des Patentrechts, FS\n100 Jahre PatG, Bern 1988, 333f.).\n\nb) Die Gesuchstellerinnen führten aus, wenn auch nur geringste Zweifel am Streitpatent\nbestanden hätten, hätte sich Ciba-Geigy AG, Basel (nunmehr Novartis AG) nicht bereit\ngefunden, mit Sankyo Co., Ltd., der vormaligen Patentinhaberin und Muttergesellschaft\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}