{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\n3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 PatG verschafft das Patent seinem Inhaber das\nausschliessliche Recht, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. Dies gilt auch für\ndas ESZ (Art. 140d Abs. 2 PatG). Gemäss Art. 66 PatG begeht derjenige, der eine\npatentierte Erfindung widerrechtlich benützt, eine Schutzrechtsverletzung und kann\nzivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine widerrechtliche\nErfindungsbenutzung im Sinne von Art. 66 PatG liegt vor, wenn das\nAusschliesslichkeitsrecht des Patentberechtigten durchbrochen wird, ohne dass hierzu\neine Einwilligung des Schutzberechtigten vorliegt. Als Benutzung gelten u.a. der\nGebrauch, das Feilhalten, der Verkauf und das Inverkehrbringen einer patentierten\nErfindung (Blum/Pedrazzini, Patentrecht, Bern 1975, Bd. II, 436; Heinrich, PatG/EPÜ, N\n66.02 f.).\n\nb) Gemäss Art. 77 PatG können zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands oder\nzur vorläufigen Vollstreckung streitiger Unterlassungsansprüche vorsorgliche\nMassnahmen angeordnet werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die\nGegenpartei eine gegen das Patentgesetz verstossende Handlung begangen hat oder\nvorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil\ndroht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. In\nentsprechender Weise sieht Art. 198 lit. a ZPO vor, dass der Richter vorsorgliche\nMassnahmen verfügen kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines\ndrohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, namentlich zur Erhaltung\neines tatsächlichen Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig\nsind. Der Antragsteller hat die Patentverletzung glaubhaft zu machen, mithin muss er\nnicht den vollen Beweis leisten; es reicht aus, Anhaltspunkte zu liefern, nach denen\neine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht (BGE 120\nII 397f., 104 Ia 413, 99 II 346f., 88 I 14; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 6 zu Art. 198 ZPO/SG;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDavid, Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2.A., SIWR I/2, 188; J. J. Zürcher, Der\nEinzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, 54 ff.; Heinrich, PatG/EPÜ, N\n77.10).\n\nc) Die Gesuchstellerinnen werfen der Gesuchsgegnerin eine Verletzung von EP 0 059\n074 und des bis 17. Februar 2007 gültigen ESZ vor, indem diese ihr ausschliessliches\nRecht der gewerbsmässigen Benutzung der patentierten Erfindung (Art. 8 Abs. 1 PatG)\ndurch pharmazeutische Produkte bestehend aus einer Mischung aus Ivermectin und\nPraziquantel, namentlich durch den Import und den Vertrieb von EQVALAN DUO,\nverletze.\n\nIII.\n\n1. a) Nachdem es sich bei dem Streitpatent der Gesuchstellerin 1, welches dem ESZ\nzugrunde liegt, um ein europäisches Patent handelt (EP 0 059 074), ist die Vorschrift\nvon Art. 69 Abs. 1 EPÜ massgeblich. Danach wird der Schutzbereich durch den Inhalt\nder Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung (und gegebenenfalls\nder Zeichnungen) bestimmt. Für ESZ ist die Formulierung von Patentansprüchen nicht\nvorgesehen, sondern es wird auf der Basis insbesondere eines europäischen Patents\nmit Wirkung für die Schweiz erteilt (Art. 140b Abs. 1 lit. a PatG; Heinrich, PatG/EPÜ, N\n140a.08). Gemäss Art. 140d Abs. 1 PatG schützt das Zertifikat, in den Grenzen des\nsachlichen Geltungsbereichs des Patents, alle Verwendungen des Erzeugnisses, d.h.\ndes Wirkstoffs oder der Wirkstoff-Kombination, als Arzneimittel, die vor Ablauf des\nZertifikats genehmigt werden. Der Schutzumfang des Zertifikats ist damit nicht weiter\nals derjenige des Basispatents (Heinrich, PatG/EPÜ, N 140d.02). Die Nichtigkeit des\nESZ bestimmt sich nach Art. 140k Abs. 1 PatG. Nachdem vorliegend das Patent\nbereits erloschen ist, ist Art. 140k Abs. 1 lit. e PatG anwendbar, wonach das ESZ\nnichtig ist, wenn Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit (Art. 140k\nAbs. 1 lit. c PatG) oder eine Einschränkung nach Art. 140k Abs. 1 lit. d PatG\n(Einschränkung des Patents derart, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches\ndas Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen) gerechtfertigt hätten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}