{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\nlediglich aus Kostengründen von einer Verteidigung abgesehen. In Deutschland sind\neine Nichtigkeitsklage der Gesuchsgegnerin beim Bundespatentgericht vom 15.\nNovember 2004 (Separatbeilage 2) und eine Verletzungsklage der Gesuchstellerin 2\nbeim Landgericht Mannheim vom 20. September 2004 sowie gemäss Angaben der\nGesuchstellerinnen in den Niederlanden ein Massnahmebegehren gegen eine\nTochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin hängig; das letztere wurde in der\nZwischenzeit abgewiesen (vgl. bekl.act. I/14; bekl. act. II/19-25).\n\n3. Mit Schreiben vom 13. September 2005 wurden die Parteien darauf aufmerksam\ngemacht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen sei\n(Art. 206 Abs. 3 ZPO). Die Parteien reichten am 23. September bzw. 25. Oktober 2005\ndie Replik bzw. Duplik ein.\n\nII.\n\n1. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig zur\nBeurteilung von Streitigkeiten über Erfindungspatente. Über vorsorgliche Massnahmen\nentscheidet der Handelsgerichtspräsident (Art. 9 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\nVorliegend besteht ein Verfahren zwischen ausländischen Parteien, wobei eine\nPatentverletzung in der Schweiz behauptet wird. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kann eine\nPerson, die ihren Sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen\nVertragsstaat verklagt werden, an dem der Erfolg einer unerlaubten Handlung oder\neiner Handlung, die einer solchen gleichgestellt ist, eintritt. Unter den Begriff der\nunerlaubten Handlung fallen insbesondere auch Verletzungen von Patenten (J.\nKropholler, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7. Aufl. 2002, N 66 zu\nArt. 5 EuGVO). Vorliegend pries die Gesuchsgegnerin in der Maiausgabe des SAT\nEQVALAN DUO auf dem Gebiet der Schweiz an (kläg.act. 21). Ferner ist glaubhaft\ndargelegt worden, dass eine Tierärztin mit Domizil im Kanton St. Gallen im Mai 2005\nEQVALAN DUO erworben hatte (kläg.act. 22). Damit erscheint die örtliche\nZuständigkeit des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben.\nEine Überweisung des vorliegenden Massnahmeverfahrens an das zuerst angerufene\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelsgericht des Kantons Zürich konnte nicht erfolgen, nachdem dieses mit der\nÜbernahme nicht einverstanden war (Art. 36 Abs. 2 GestG).\n\n2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet grundsätzlich die Aktivlegitimation der\nGesuchstellerin 2, nachdem ihr keine Einsicht in den sogenannten Lizenzvertrag der\nGesuchstellerinnen (kläg. act. 9) - der eher ein Zusammenarbeitsvertrag zu sein\nscheine - gewährt worden sei (Gesuchsantwort Rz. 4). Zur Klage gegen den\nPatentverletzer legitimiert ist grundsätzlich der im Register eingetragene Patentinhaber\nbzw. dessen Rechtsnachfolger (vgl. F. Blumer, in: Bertschinger/Münch/Geiser,\nPatentrecht, Basel 2002, N 17.47), d.h. vorliegend die Gesuchstellerin 1. Nach\ngefestigter Rechtssprechung kann für den Fall von Patentverletzungen auch dem\n(ausschliesslichen) Lizenznehmer ein Klagerecht eingeräumt werden, sofern dies im\nLizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. (so z.B. Blumer, a.a.O., N 17.48\nm.w.H.; a.M. P. Heinrich, Kommentar PatG/EPÜ, Zürich 1998, N 34.06 f. m.w.H.).\nGemäss Ziff. 6.6 des Lizenzvertrags zwischen der Sankyo Co. Ltd. und der\nGesuchstellerin 2 vom 25. Juli 2000 (kläg. act. 9), welcher auf die Gesuchstellerin 1\nübergangen ist, hat die Gesuchstellerin 2 das Recht, in eigenem Namen und auf eigene\nKosten zu klagen und ihre aus dem Basispatent und dem ESZ herrührenden Rechte\ngegen Angriffe Dritter zu verteidigen (vgl. Gesuch Rz. 18). Gemäss Art. 68 PatG dürfen\nzur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Beweismittel, durch welche solche\nGeheimnisse offenbart werden können, dem Gegner nur insoweit zugänglich gemacht\nwerden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist. Gemäss\nvorherrschender Auffassung, welche vom Bundesgericht gebilligt wird, kann das\nGericht zur Begründung des Urteils nötigenfalls auch Kenntnisse verwenden, die\nwegen ihres Geheimnischarakters der einen Partei verborgen bleiben. Dabei ist der\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten. Das zu schützende\nGeheimhaltungsinteresse muss als wichtig erscheinen, damit das Gericht auf\nTatsachen abstellen darf, welche die eine Partei nicht kennt (Heinrich, PatG/EPÜ, N\n68.03 f.; W. Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Patentrecht, Basel 2002, N 11.146\nf.). Vorliegend legten die Gesuchstellerinnen glaubhaft dar, dass der Lizenzvertrag vom\n25. Juli 2000 mit der Nennung der Höhe der Lizenzgebühren Geschäftsgeheimnisse\nenthält, von denen die Gesuchsgegnerin als Konkurrentin keine Kenntnis erhalten soll\n(vgl. Gesuch Rz. 17). Der Text von Ziff. 6.6 des Lizenzvertrages ist - in englischer\nSprache - eindeutig formuliert und wird im vorliegenden Entscheid entsprechend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwiedergegeben. Damit ist vorliegend das Interesse der Gesuchstellerinnen an der\nGeheimhaltung höher zu gewichten als der Anspruch auf rechtliches Gehör der\nGesuchsgegnerin, und es kann auf Ziff. 6.6 des Lizenzvertrags als Beweismittel\nabgestellt werden. Die Gesuchstellerinnen haben damit in tatsächlicher wie auch\nrechtlicher Hinsicht die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin 2 hinreichend glaubhaft\ndargetan.\n\n"}