{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-12-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-54_2005-12-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4439&type=1563347022&cHash=4acaa16698e6eb6b43ac00a22c436304", "Checksum": "d6cb266da339168520fd28913aab8211"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:00:38", "Checksum": "291cf7e7dbca6cbc2375de1c8cc1d314", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 12.12.2005 HG.2005.54\nRegeste:\nArt. 77 PatG (SR 232.14). Die Eintragung des Patents in das Register hat die Rechtsvermutung zur Folge, dass das Patent gültig sei. Wer die Nichtigkeit geltend machen will, muss die sie begründenden Tatsachen behaupten und beweisen, wobei im Massnahmeverfahren Glaubhaftmachen genügt, und zwar auch bei europäischen Patenten (Handelsgericht, 12. Dezember 2005, HG.2005.54).\n\n2. a) Am 27. August 2004 reichte die Gesuchsgegnerin als Klägerin eine Klage gegen\ndie Gesuchstellerin 1 als Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein mit\ndem Begehren, das ESZ der Gesuchstellerin 1 sei nichtig zu erklären und zu löschen\n(bekl.act. I/8; bekl. Separatbeilage 1). Die Gesuchstellerin 1 reichte am 10. Januar 2005\ndie Klageantwort 1 (bekl.act. I/9; bekl. act. II/1) ein. Das Handelsgericht Zürich setzte in\nder Folge eine Referentenaudienz auf den 7. Juni 2005 an (bekl.act. I/10). Mit\nSchreiben vom 31. Mai 2005 informierte die Gesuchstellerin 1 das Handelsgericht\nZürich darüber, sie habe soeben festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin trotz des noch\nhängigen Nichtigkeitsprozesses begonnen habe, das Streitpatent bzw. das ESZ\nverletzende Produkte in die Schweiz einzuführen und hier vertreiben zu lassen. Sie\nverneinte deshalb, dass eine gütliche Einigung gefunden werden könne und beantragte\ndie Absetzung der Referentenaudienz (bekl.act. I/11). Darauf wurde das Verfahren\nschriftlich fortgesetzt (bekl. act. II/2). Bereits am 10. Dezember 2004 war die\nGesuchstellerin 2 an die BIOKEMA SA gelangt und hatte sie zur Unterzeichnung einer\nUnterlassungserklärung aufgefordert, wobei sie unter Bezugnahme auf das Streitpatent\nund das ESZ ausführte, die Bewerbung sowie der Vertrieb von EQVALAN DUO durch\ndie BIOKEMA SA stelle eine Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin 2 dar. Eine\nsolche Unterlassungserklärung wurde weder seitens der Gesuchsgegnerin noch\nseitens der BIOKEMA SA abgegeben (bekl.act. I/5, I/15-17; vgl. Schutzschrift S. 5 Ziff.\n11).\n\nb) Am 1. Juni 2005 reichten die Gesuchsgegnerin (Merial Ltd.) und die BIOKEMA SA als\nKlägerinnen gegen die Gesuchstellerin 1 (Sankyo Lifetech Co. Ltd.), die Gesuchstellerin\n2 (Virbac SA) und die Virbac (Switzerland) AG als Beklagte eine Schutzschrift betreffend\ndas Streitpatent und das ESZ sowie die Beilagen 1-17 (= bekl.act. I/1-17) ein, wobei sie\nden Antrag stellten, über ein allfälliges Gesuch der Beklagten als Gesuchstellerinnen\num Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegen die Klägerinnen als\nGesuchsgegnerinnen sei nicht ohne deren Anhörung zu entscheiden. Die\nGesuchsgegnerin und die BIOKEMA SA verwiesen auf die beim Handelsgericht des\nKantons Zürich eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend das Streitpatent bzw. das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nESZ und machten insbesondere geltend, die Gesuchstellerinnen des vorliegenden\nVerfahrens hätten sich in Bezug auf die Gültigkeit ihres Patents bzw. ESZ\nwidersprüchlich verhalten, indem sie in gewissen Ländern deren Nichtigkeit anerkannt,\nandererseits der Gesuchsgegnerin und der BIOKEMA SA verschiedentlich mit der\nEinleitung prozessualer Schritte gedroht hätten (Verfahren HG.2005.53-HGP).\n\nc) Am 2. Juni 2005 reichten die Gesuchstellerinnen beim Handelsgerichtspräsidium ein\nGesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ein, wobei sie das Rechtsbegehren\nstellten, der Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung mit sofortiger Wirkung zu\nverbieten, Produkte, bestehend aus einer Mischung aus Ivermectin und Praziquantel,\ninsbesondere EQVALAN DUO, in die Schweiz einzuführen und vertreiben zu lassen. Sie\nmachten geltend, das Produkt EQUIMAX der Gesuchstellerin 2, das auf der durch das\nStreitpatent und das ESZ geschützten Wirkstoffkombination beruhe und sich bei der\nBekämpfung von Würmern bei Pferden bewährt habe, sei Marktführer. Die Gültigkeit\ndieser Schutzrechte sei bisher von der Konkurrenz respektiert worden. Dennoch habe\ndie Gesuchsgegnerin vor Ablauf des ESZ am 17. Februar 2007 begonnen, durch eine\ngross angelegte Serie von Klagen, welche gegen das Schutzrecht gerichtet seien, in\nmehreren europäischen Ländern die Gesuchstellerinnen in aufwendige Prozesse zu\nverwickeln. Im Mai 2005 habe die Gesuchsgegnerin damit begonnen, ihr offensichtlich\npatentverletzendes Produkt EQVALAN DUO in der Schweiz auf den Markt zu bringen.\n\nDie Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 8. August 2005 die\nkostenfällige Abweisung des Gesuchs. Sie vertritt die Auffassung, es liege keine\npatentrechtlich geschützte Leistung der Patentinhaberin vor. Ferner bestreitet sie, dass\nEQVALAN DUO das Streitpatent bzw. das ESZ verletzt. Ferner wies die\nGesuchsgegnerin auf im Ausland hängige Verfahren hin. In einer von der\nGesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin 1 bzw. 2 in Grossbritannien und Irland\neingeleiteten Nichtigkeitsklage sah diese von einer Verteidigung des Basispatentes ab,\nworauf der \"High Court\" des Vereinigten Königreiches im Dezember 2004 die\nLöschung des Streitpatents und des ESZ anordnete (bekl.act. I/12; bekl. act. II/13-15).\nIn gleicher Weise ordnete der irische High Court entsprechend den Begehren der\nGesuchsgegnerin mit Urteil vom 28. April 2005 die Löschung des irischen ESZ an\n(bekl.act. I/13; bekl. act. II/16-18). Die Gesuchstellerinnen führten aus, sie hätten jedoch\nnicht die behauptete Ungültigkeit des Streitpatents und des ESZ anerkannt, sondern\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}