Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass die Jahresrechnung 2002 nicht durch die Generalversammlung genehmigt worden ist. Etwas anderes wird von der Beklagten nicht behauptet. Sie legt denn auch kein Generalversammlungsprotokoll für das Geschäftsjahr 2002 ins Recht. Zudem geht es bei der Frage, die der Kläger festgestellt haben möchte, nicht um eine Widerrechtlichkeit, sondern einfach um das Faktum, ob die Jahresrechnung 2002 von der Generalversammlung abgenommen worden ist oder nicht. Es handelt sich somit um eine einfache Tatsache und nicht um eine rechtliche Qualifikation derselben. Entsprechend fehlt es dem Kläger am Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage.