Tatsachen sind im Beweisverfahren, im Prozess oder im Rahmen der vorsorglichen Beweiserhebung festzustellen. Von der Feststellung von Tatsachen ist die Feststellung der Widerrechtlichkeit von Tatsachen zu unterscheiden. Hier handelt es sich um die rechtliche Qualifikation einer Tatsache und damit um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, a.a.O., N 2b zu Art. 64 ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte