Es ist unter der Voraussetzung gegeben, dass Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit und die Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage, gegeben ist. Unzulässig ist die Feststellungsklage zur Feststellung von Tatsachen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A., 7 N 21f.). Auch das kantonale Recht schliesst die Klage auf die Feststellung von Tatsachen grundsätzlich aus. Tatsachen sind im Beweisverfahren, im Prozess oder im Rahmen der vorsorglichen Beweiserhebung festzustellen.