5. Schliesslich beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2002 der X. AG (bis zum 13. September 2002 Z. AG) von der Generalversammlung nicht abgenommen worden sei. Die Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn ein rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht. Es ist unter der Voraussetzung gegeben, dass Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit und die Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage, gegeben ist.