Der Beschluss der Generalversammlung betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 ist somit nichtig. Gültig ist hingegen der nämliche Beschluss der Generalversammlung auf Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004, da diesbezüglich ein vom von der Generalversammlung gewählten Revisor erstellter Revisionsbericht vorliegt.