662a Abs. 1 OR). Ohne Genehmigung einer von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung steht aber die Höhe des erzielten Reingewinns nicht fest und die Generalversammlung hat keine Möglichkeit, über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere über die Festsetzung der Dividende und einer allfälligen Tantieme oder die Höhe des Gewinnvortrages Beschluss zu fassen. Der Beschluss der Generalversammlung betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 ist somit nichtig.