Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 nichtig ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Jahresrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2002 bis heute nicht abgenommen worden war. Entsprechend führt die im Recht liegende Jahresrechnung 2003 die Vorjahreszahlen aus dem Jahre 2002 nicht auf, obwohl dies das Gesetz explizit vorsieht (Art. 662a Abs. 1 OR).