Falls schliesslich die Revisionsstelle zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zurücktritt, ist sofort eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche die Neuwahl vorzunehmen hat (BGE 120 II 427). Dadurch, dass der Verwaltungsrat von sich aus bestimmt hat, dass nicht die gewählte Revisionsstelle, sondern ein Dritter die Revision durchführen sollte, hat er die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft krass missachtet. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der Generalversammlung vom 11. Februar 2005 gefasste Beschluss betreffend