698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Es geht somit nicht an, dass der Verwaltungsrat aus eigener Initiative bestimmt, dass ein aussenstehender Dritter und nicht die gewählte Revisionsstelle die Revision durchführt, so wie dies vorliegend der Fall war. Die Revisionsstelle ist zwingend durch die Generalversammlung zu wählen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Auch die Abberufung ist nur durch die Generalversammlung möglich (Art. 727e OR). Falls schliesslich die Revisionsstelle zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zurücktritt, ist sofort eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche die Neuwahl vorzunehmen hat (BGE 120 II 427).