Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., § 25 N 97). Die Generalversammlung kann den Jahresbericht nur abnehmen und über die Verwendung des Bilanzgewinns nur dann beschliessen, wenn ein Revisionsbericht vorliegt. Erst nach Genehmigung der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung steht nämlich die Höhe des erzielten Reingewinns fest. Erst dann kann aber auch über die Verwendung von Eigenkapital gemäss geprüfter Bilanz entschieden werden. Entsprechend bedeutungsvoll ist die Revision für die Grundstruktur einer Aktiengesellschaft, weshalb auch die Wahl der Revisionsstelle zu den unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehört (Art. 698 Abs. 2 Ziff.