4.2.3. In Lehre und Rechtssprechung ist unbestritten und anerkannt, dass Generalversammlungsbeschlüsse über die Annahme der Jahresrechnung und die Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig sind, wenn kein Revisionsbericht vorliegt (vgl. BSK OR II-Watter, N 2 zu Art. 729c; Tanner, a.a.O., N 68 zu Art. 706b OR). Das Gesetz sieht diese Sanktion in Art. 729c Abs. 2 OR explizit vor und macht dadurch deutlich, dass die Revision des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft zu den Grundstrukturen einer Aktiengesellschaft gehört, deren Missachtung zur Nichtigkeit führt. Art. 729c OR ist eine Kapitalschutzbestimmung i.S. von Art. 706b Ziff. 3 OR (Tanner, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 706b OR; Forstmoser /