Februar 2005 als Revisionsstelle für das Jahr 2004 gewählt (bekl. act. I/12). An der Rechtsgültigkeit dieser Wahl ändert im übrigen die Tatsache, dass der Verwaltungsrat in seiner Einladung zur Generalversammlung die Bestätigung der alten Revisionsstelle beantragt hat, nichts. So ist es ohne weiteres zulässig und möglich, dass der vom Verwaltungsrat in der Einladung zur GV vorgeschlagene Antrag anlässlich der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Generalversammlung durch die anwesenden Aktionäre nicht akzeptiert und anders gewählt wird (vgl. BSK OR II-Watter, N 5 zu Art. 727 OR).