4.2.2. Seitens der Beklagten ist unbestritten, dass die T. Revisions AG im Herbst 2004 anstelle von A. H. als Revisionsstelle (für das Jahr 2003) gewählt worden ist (Klageantwort I S. 9). Nachdem aber die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG nach den mit dem Kläger entstandenen Problemen das gesamte Versicherungsportefeuille von der Beklagten abgezogen hatte, habe man die Revision für die anstehenden Jahre 2003 und 2004 durch den bereits früher tätig gewesenen Revisor A. H. durchführen lassen.