Aus den in Ziff. 4.1.2. erwähnten Gründen sind die Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 11. Februar und 24. März 2005 nicht nichtig. Der Kläger machte an Schranken zu Recht nicht geltend, durch die Missachtung der insbesondere in der Klage I gerügten förmlichen Anforderungen an die Einladung zu einer ordentlichen Generalversammlung seien sämtliche an den Generalversammlungen getroffenen Beschlüsse nicht nur anfechtbar und damit ungültig, sondern auch nichtig. Hingegen machte er in der Klage I geltend, dass der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 11. Februar 2005 auf Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 nichtig sei.