4.2.1. In den Protokollen der Generalversammlungen der Beklagten vom 11. Februar und 24. März 2005 wurde festgehalten, dass anwesend seien "die Aktionäre H. H., P. K. und P. M."; W. F. sei unentschuldigt nicht erschienen. Die Versammlung sei © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beschlussfähig, "nachdem mindestens 75 von 100 Stimmen vertreten sind". Angefügt wurde folgender Zusatz (bekl. act. I/12, I/13):