4.2. Der Kläger beantragte im Schriftenwechsel die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 11. Februar 2005 auf Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 und vom 24. März 2005 auf Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004, da die zur Abnahme vorgelegten Jahresrechnungen nicht durch die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG revidiert worden sei. An Schranken verlangte er, es sei die Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der erwähnten Generalversammlungen festzustellen.