4.1.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Generalversammlungsbeschluss betreffend Kapitalherabsetzung und gleichzeitiger Kapitalerhöhung nicht nichtig ist. Entsprechend ist Ziff. 2 des an Schranken gestellten Rechtsbegehrens in Bezug auf den Generalversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2006 abzuweisen. Die auf das Aktionärskonsortium I. AG lautenden Namenaktien und Namenaktienzertifikate der Beklagten, welche vom Kläger im Massnahmeverfahren im Original eingereicht worden sind (kläg. act. III/5 - III/16), sind somit rechtsgültig annulliert. Ihnen kommt kein Wert mehr zu. Sie werden der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben.