Wenn sich aber der Kläger nicht gegen die Einladung wandte (das Gegenteil ist von ihm nicht bewiesen worden) und auch nicht an der Generalversammlung teilnahm, so verhält er sich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn er nun im Nachhinein den mit der Mehrheit der Stimmen gefällten Beschluss nichtig erklären lassen will. Der Kläger, welcher vom Einstimmigkeitsprinzip ausgegangen ist, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits durch das Nichterscheinen an der Generalversammlung verhindert, dass Beschlüsse gefällt werden können, und andererseits, nachdem Mehrheitsbeschlüsse gefällt worden sind, deren Nichtigkeit verlangt (vgl. Massnahmeentscheid [III] vom 21.09.2006 S. 14f.).