hatte, verhält er sich widersprüchlich, wenn er nunmehr von der Notwendigkeit einer solchen Ermächtigung anlässlich der Generalversammlung vom 29. Mai 2006 ausgeht. Wenn sich aber der Kläger nicht gegen die Einladung wandte (das Gegenteil ist von ihm nicht bewiesen worden) und auch nicht an der Generalversammlung teilnahm, so verhält er sich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn er nun im Nachhinein den mit der Mehrheit der Stimmen gefällten Beschluss nichtig erklären lassen will.