act. II/3) auf das Aktionärskonsortium, vertreten durch die Herren W. F., H. H., P. K. und P. M., hingewiesen worden war, nachdem für die übrigen Mitglieder des Konsortiums nicht feststand, ob die einfache Gesellschaft in den Folgejahren nach wie vor bestand oder aufgelöst worden war. Die strittige GV war als Universalversammlung durchgeführt worden, wozu das Aktionärskonsortium, wie erwähnt, von der Mehrheit der Partner stillschweigend, d.h. auch ohne schriftliche Vollmacht, ermächtigt worden war. Indem sich der Kläger dagegen nicht gewandt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte