Schliesslich hat sich der anwaltlich vertretene Kläger den Vorwurf gefallen zu lassen, dass es nach Treu und Glauben seine Aufgabe gewesen wäre, vor der Durchführung der Generalversammlung oder an der Generalversammlung selber ausdrücklich und nachweisbar darauf hinzuweisen, dass nach seiner Ansicht ein Konsortium, welches 100% der Aktien der Beklagten halte, bestehe, und er der Meinung sei, dass nur einstimmig ein Beschluss gefasst werden könne. Daran ändert nichts, dass im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 23. Dezember 2003 (bekl. act.