In dieser Einladung wurde er über die beabsichtigten Schritte informiert. Der Einladung lag zudem ein Zeichnungsschein bei, wodurch der Kläger eingeladen wurde, 25 Namenaktien der Beklagten neu zu zeichnen (kläg. act. III/2). Der Kläger wurde bei der Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung gleich behandelt wie die übrigen Partner der einfachen Gesellschaft.