die Erteilung einer schriftlichen Ermächtigung durch den Kläger war somit nicht notwendig. Entsprechend ist der Generalversammlungsbeschluss auch unter diesem Gesichtspunkt keinesfalls nichtig. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Kläger über sämtliche geplanten Schritte rechtzeitig informiert war und er die Möglichkeit hatte, selber ¼ der neu ausgegebenen Aktien zu zeichnen, sodass er keiner Rechte verlustig ging. So erhielt der Kläger fristgerecht die mit dem 25. April 2006 datierte Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 29. Mai 2006. In dieser Einladung wurde er über die beabsichtigten Schritte informiert.