Verwaltungsrat der Gesellschaft verpflichtet, Sanierungshandlungen in die Wege zu leiten (BGE 121 III 426). Wenn sich der Kläger dieser Sanierung durch Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung bzw. Generalversammlung widersetzte, so verhielt er sich gegen Treu und Glauben. Im Interesse der einfachen Gesellschaft war er verpflichtet, sich dem Entscheid der übrigen Gesellschafter anzuschliessen. Dies beinhaltete auch eine stillschweigende Ermächtigung, dass die übrigen Gesellschafter das Aktionärskonsortium an der Generalversammlung vertreten konnten; die Erteilung einer schriftlichen Ermächtigung durch den Kläger war somit nicht notwendig.