Eine solche Pflicht besteht in erhöhtem Masse, wenn eine einfache Gesellschaft ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und sich deshalb in Liquidation befindet. Ein Gesellschafter soll es nicht durch Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zu Entscheiden in der Hand haben, die notwendigerweise innert nützlicher Frist durchzuführende Liquidation zu blockieren (vgl. Fellmann / Müller, Berner Kommentar, N 146 i.V.m. N 62 ff. zu Art. 534 OR). In casu ging es an der Generalversammlung darum, eine von der Revisionsstelle festgestellte Überschuldung zu beseitigen. Die Revisionsstelle machte die Generalversammlung der Beklagten in ihrem Bericht vom 19. April 2006 (kläg.