Scheitern deshalb Beschlüsse, die zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes erforderlich wären, am Einstimmigkeitsprinzip, weil sich einzelne Gesellschafter weigern, den erforderlichen Entscheiden zuzustimmen oder überhaupt an der Gesellschafterversammlung zu erscheinen, bleibt letztlich nur die Auflösung der Gesellschaft. Unter Umständen folgt daraus sogar die Pflicht, bestimmten Vorschlägen zuzustimmen. Eine solche Pflicht besteht in erhöhtem Masse, wenn eine einfache Gesellschaft ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und sich deshalb in Liquidation befindet.