Aber auch aus einem anderen Grund erweist sich der Generalversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2006 als nicht nichtig. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Einstimmigkeitsprinzip die Willensbildung der einfachen Gesellschaft erheblich erschweren kann. Es kann die Entscheidfindung sogar blockieren und die Gesellschaft funktionsunfähig machen. Scheitern deshalb Beschlüsse, die zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes erforderlich wären, am Einstimmigkeitsprinzip, weil sich einzelne Gesellschafter weigern, den erforderlichen Entscheiden zuzustimmen oder überhaupt an der Gesellschafterversammlung zu erscheinen, bleibt letztlich nur die Auflösung der Gesellschaft.