II/11) statuiert explizit die Willensbildung nach Mehrheit der Köpfe. Diese Indizien sprechen dafür, dass die beiden an der GV teilnehmenden Gesellschafter das Konsortium als mit Mehrheitsbeschluss eingesetzte Vertreter vertreten und die Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung rechtsgültig beschliessen konnten.