In casu sprechen mehrere Indizien dafür, dass die Parteien das Einstimmigkeitsprinzip auf ihre einfache Gesellschaft nicht angewendet haben wollten. So sehen alle als Entwürfe im Recht liegenden Gesellschaftsverträge und auch Aktionärbindungsverträge (bekl. act. I/3-6) für die Willensbildung das Mehrheitsprinzip vor. Auch die Rangrücktrittsvereinbarung vom 3. Juli 2003 (bekl. act. II/11) statuiert explizit die Willensbildung nach Mehrheit der Köpfe.