Zur Begründung, dass ein Gesamthandverhältnis mit Einstimmigkeitserfordernis vorliegt, stützt sich der Kläger auf Art. 534 Abs. 1 OR, wonach Gesellschaftsbeschlüsse nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden können. Das ist grundsätzlich richtig. Das Einstimmigkeitsprinzip ist aber nicht zwingend. Die Gesellschafter sind befugt, vom Grundsatz der Einstimmigkeit abzuweichen und sich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte