Da es bei Gesamthandsverhältnissen grundsätzlich Einstimmigkeit bedarf, kann der gesamthänderische Berechtigte gemeinsames Handeln wirkungsvoll verhindern. Einigen sich die Berechtigten nicht auf einen gemeinsamen Vertreter, hat der Richter auf Antrag der übrigen Gesamthänder die Wahl vorzunehmen (Bürgi, a.a.O., N 9 zu Art. 690 OR; BSK OR II-Länzlinger, N 8 zu Art. 690). Vorliegend behauptete die Beklagte nicht, dass H. H. oder P. K. an der GV vom 29. Mai 2006 über eine schriftliche Ermächtigung zur Vertretung des Aktionärskonsortiums verfügte. Auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen ist nachfolgend einzugehen.