Wenn Namenaktien im Gesamteigentum stehen, bedarf der Vertreter einer schriftlichen Ermächtigung der Gesamteigentümer. Dabei reicht es, wenn er eine schriftliche Erklärung der übrigen Gesamthänder beibringt, wonach diese auf die Ausübung ihrer Rechte verzichten (BSK OR II-Länzlinger, N 5f. zu Art. 690; P. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.A., Zürich 2004, § 12 N 136; Bürgi, Zürcher Kommentar, N 5f. zu Art. 690 OR, der allerdings die Frage, ob eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen ist, offen gelassen hat). Da es bei Gesamthandsverhältnissen grundsätzlich Einstimmigkeit bedarf, kann der gesamthänderische Berechtigte gemeinsames Handeln wirkungsvoll verhindern.