Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten gemäss Art. 690 Abs. 1 OR die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Wird die Vertretung der Gesamthänder durch ein Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt, so handelt er nicht als Stellvertreter sondern aus eigenem Recht. Dieses wird jedoch durch das Recht der übrigen Gesamteigentümer eingeschränkt, wobei Gesamthänder ohne abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung das gemeinsame Eigentum einstimmig auszuüben haben (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Wenn Namenaktien im Gesamteigentum stehen, bedarf der Vertreter einer schriftlichen Ermächtigung der Gesamteigentümer.