nicht. Der Kläger verneint dies mit der Behauptung, das Aktienkonsortium könne nur mit Einstimmigkeit Beschlüsse fällen. Ferner macht er geltend, die vier Partner, welchen alle Aktien der Beklagten als Berechtigte zur gesamten Hand zustünden, hätten entgegen Art. 690 Abs. 1 OR in ihrem internen Verhältnis weder einen Vertreter bestellt, noch könne die Beklagte — im Verhältnis der Berechtigten zur Gesellschaft — eine schriftliche Ermächtigung vorweisen.