548 - 550 OR). Entsprechend gebietet es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht den Gesellschaftern, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und im Beschlussverfahren ihre Stimme abzugeben. 4.1.2. Vorliegend steht fest, dass der Kläger an der strittigen Generalversammlung nicht teilgenommen und somit bei der Beschlussfassung auch nicht mitgewirkt hat. Es stellt sich die Frage, ob die übrigen drei Gesellschafter das Recht hatten, die Kapitalherabsetzung und die darauf folgende Kapitalerhöhung zu beschliessen oder © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte