Insbesondere wurde unterlassen, das Schicksal der dem Konsortium gehörenden Aktien zu regeln, weshalb das Aktionärskonsortium Aktionärin der Beklagten blieb, obwohl die Partner sich so verhielten, als gehörten die Aktien zu je einem Viertel ihnen persönlich. Solange aber eine einfache Gesellschaft nicht rechtskonform liquidiert ist, besteht sie weiter (vgl. BSK OR II-Staehelin, N 2 zu Art. 545/546; BGE 119 II 119 ff.). Die Gesellschafter sind weiterhin verpflichtet, die Gesellschaftsinteressen zu fördern (vgl. Siegwart, Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 548 - 550 OR).