Dabei erweist sich die Unmöglichkeit als definitiv und offensichtlich, was durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger und die diversen Gerichtsprozesse dokumentiert ist. Entsprechend wurde damals die einfache Gesellschaft aufgelöst, wobei es die Gesellschafter aber verpassten, die Gesellschaft gemäss Gesetz zu liquidieren (vgl. BSK OR II-Staehelin, N 8 zu Art. 545/546; BGE 110 II 292). Nicht schon der Eintritt des Auflösungsgrundes, sondern erst der Abschluss der Liquidation beendet das Gesellschaftsverhältnis (BGE 105 II 206). Die Gesellschaft besteht als sogenannte Abwicklungsgesellschaft mit dem neuen und ausschliesslichen Zweck der Liquidation fort.