Nachdem sich die Parteien nach Einzahlung ihrer Geldleistungen und Übertragung der Aktien der Beklagten auf die einfache Gesellschaft im Jahre 2004 nicht auf einen Gesellschaftervertrag einigen konnten und sogar Streit unter den Gesellschaftern ausbrach, steht fest, dass der Zweck, zu welchem die einfache Gesellschaft ursprünglich abgeschlossen wurde, nicht mehr erreicht werden konnte. Dabei erweist sich die Unmöglichkeit als definitiv und offensichtlich, was durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger und die diversen Gerichtsprozesse dokumentiert ist.