4.1.1. Gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR wird eine einfache Gesellschaft aufgelöst, wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist. Des weiteren kann jede einfache Gesellschaft durch Kündigung von Seiten eines Gesellschafters oder aus wichtigem Grund aufgelöst werden.